Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Übereignung und Überlassen von (Zucht-)Tieren,
Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung
Übereignung und Überlassen von Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf im Land Salzburg unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines vor dem 1TZG seit 31.07.2021 weggefallen. Jänner 1998 geborenen Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann.
(2) Ein ab dem 1. Jänner 1998 geborener eingetragener Equide im Sinn des Art 2 lit b der im § 35 Abs 4 Z 1 genannten Richtlinie darf im Land Salzburg unbeschadet der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Equiden nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn der für ihn ausgestellte Equidenpass (§ 2 Z 7) übergeben wird.
(3) Der Person, der das Zuchttier übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen wird, ist auf Verlangen eine von der für das übereignete bzw überlassene Tier zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Zuchttiere zu übergeben, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Übereignung und Überlassen von (Zucht-)Tieren,
Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung
Übereignung und Überlassen von Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf im Land Salzburg unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines vor dem 1TZG seit 31.07.2021 weggefallen. Jänner 1998 geborenen Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann.
(2) Ein ab dem 1. Jänner 1998 geborener eingetragener Equide im Sinn des Art 2 lit b der im § 35 Abs 4 Z 1 genannten Richtlinie darf im Land Salzburg unbeschadet der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Equiden nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn der für ihn ausgestellte Equidenpass (§ 2 Z 7) übergeben wird.
(3) Der Person, der das Zuchttier übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen wird, ist auf Verlangen eine von der für das übereignete bzw überlassene Tier zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Zuchttiere zu übergeben, die folgende Anforderungen erfüllen muss:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|