Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 Z 1 und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, zum Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten.
(3) Der Halter des gedeckten Tieres hat den Belegschein für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.
(4) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 3 gelten nicht, wenn weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werdenSbg. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Feststellbarkeit der Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(5) Die Halter von männlichen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 Z 1 und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, zum Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten.
(3) Der Halter des gedeckten Tieres hat den Belegschein für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.
(4) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 3 gelten nicht, wenn weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werdenSbg. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Feststellbarkeit der Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(5) Die Halter von männlichen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.