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(1) Samen darf unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen an Empfänger im Land Salzburg nur von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Samen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn
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(2) Die Betreiber von Besamungsstationen im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenSbg. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entsprechenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(1) Samen darf unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen an Empfänger im Land Salzburg nur von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Samen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn
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(2) Die Betreiber von Besamungsstationen im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenSbg. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entsprechenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.