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(1) Eine künstliche Besamung darf im Land Salzburg nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
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(2) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen verwendet werden, der den Anforderungen des § 13 Abs 1 entsprichtSbg. Das gilt nicht, wenn das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist und das besamte Tier im selben Betrieb gehalten werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Abs 5 Z 3 und Abs 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Personen, die künstliche Besamungen durchführen, sind verpflichtet:
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(4) Der Halter des besamten Tieres, dem ein Besamungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(6) Der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots hat dem Halter eines besamten Zuchttieres auf dessen Verlangen für den verwendeten Samen zumindest in Kopie
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(1) Eine künstliche Besamung darf im Land Salzburg nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
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(2) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen verwendet werden, der den Anforderungen des § 13 Abs 1 entsprichtSbg. Das gilt nicht, wenn das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist und das besamte Tier im selben Betrieb gehalten werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Abs 5 Z 3 und Abs 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3) Personen, die künstliche Besamungen durchführen, sind verpflichtet:
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(4) Der Halter des besamten Tieres, dem ein Besamungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(6) Der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots hat dem Halter eines besamten Zuchttieres auf dessen Verlangen für den verwendeten Samen zumindest in Kopie
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