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(2) Die Behörde kann dem Betreiber der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers im Land Salzburg mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, welche die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können.
(3) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen:
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(4) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Besamungsstation oder von Amts wegen eine Untersagung gemäß Abs 2 unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür TZG seit 31.07.2021 weggefallen sind.
(7) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über jede von ihr gemäß Abs 2 und 6 getroffene Maßnahme zu informieren.
(8) Die Behörde hat im Anschluss an eine Untersagung gemäß Abs 2 oder nach Information von einer vergleichbaren Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung betroffenen Samens im Land Salzburg mit Verordnung allgemein zu verbieten. In der Verordnung ist das Spendertier genau zu bezeichnen. Die Behörde hat ein solches Verbot auch zu erlassen, wenn dies auf Grund einer vergleichbaren Maßnahme eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates erforderlich ist. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die ihr zugrunde liegende Untersagung gemäß Abs 6 oder die ihr zugrunde liegende vergleichbare Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates aufgehoben worden ist.
(9) Verordnungen gemäß Abs 8 sind in der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg herausgegeben Zeitschrift „Salzburger Bauer“ kundzumachen und treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Behörde kann dem Betreiber der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers im Land Salzburg mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, welche die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können.
(3) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen:
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(4) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Besamungsstation oder von Amts wegen eine Untersagung gemäß Abs 2 unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür TZG seit 31.07.2021 weggefallen sind.
(7) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über jede von ihr gemäß Abs 2 und 6 getroffene Maßnahme zu informieren.
(8) Die Behörde hat im Anschluss an eine Untersagung gemäß Abs 2 oder nach Information von einer vergleichbaren Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung betroffenen Samens im Land Salzburg mit Verordnung allgemein zu verbieten. In der Verordnung ist das Spendertier genau zu bezeichnen. Die Behörde hat ein solches Verbot auch zu erlassen, wenn dies auf Grund einer vergleichbaren Maßnahme eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates erforderlich ist. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die ihr zugrunde liegende Untersagung gemäß Abs 6 oder die ihr zugrunde liegende vergleichbare Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates aufgehoben worden ist.
(9) Verordnungen gemäß Abs 8 sind in der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg herausgegeben Zeitschrift „Salzburger Bauer“ kundzumachen und treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.