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(2) Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Embryonen an Empfänger im Land Salzburg unter den Voraussetzungen des Abs§ 16 Sbg. 1 auch von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind und denen auf Grund dieser Vorschriften die Genehmigung zur Lagerung von tiefgefrorenen Embryonen erteilt worden ist, abgegeben werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Betreiber von Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen Stellen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entsprechen.
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(2) Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Embryonen an Empfänger im Land Salzburg unter den Voraussetzungen des Abs§ 16 Sbg. 1 auch von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind und denen auf Grund dieser Vorschriften die Genehmigung zur Lagerung von tiefgefrorenen Embryonen erteilt worden ist, abgegeben werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Betreiber von Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen Stellen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entsprechen.