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(1) Die Übertragung von Embryonen darf im Land Salzburg nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werdenSbg.
(2) Embryonen dürfen nur übertragen werden, wenn sie den Anforderungen des § 16 Abs 1 entsprechen TZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Personen, die Übertragungen von Embryonen durchführen, sind verpflichtet:
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(4) Der Halter des Empfängertieres, dem ein Embryoübertragungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(1) Die Übertragung von Embryonen darf im Land Salzburg nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werdenSbg.
(2) Embryonen dürfen nur übertragen werden, wenn sie den Anforderungen des § 16 Abs 1 entsprechen TZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Personen, die Übertragungen von Embryonen durchführen, sind verpflichtet:
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(4) Der Halter des Empfängertieres, dem ein Embryoübertragungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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