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(2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
(2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BQ-AnerG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 19 Abs 2, 3 und 4 BQ-AnerG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.