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(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art. 21 Abs 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt.
(4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(5) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von fremden Zuchtorganisationen, denen ein räumlicher Tätigkeitsbereich im Land Salzburg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die weiteren Voraussetzungen für das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Landwirtschaftskammer wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art. 21 Abs 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt.
(4) Die Stelle, die die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäß Art. 28 Abs 2 der Dienstleistungsrichtlinie wahrnimmt, wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(5) Die gemäß diesem Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.