§ 24 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Nebenbestimmungen und Ausnahmen

§ 24

(1) Soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werdenSbg.

(2) Soweit es mit den im § 1 Abs 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für folgende Zwecke zulassen:

1.

zur Durchführung von Versuchen;

2.

zur Durchführung von Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen;

3.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation

a)

für die Entwicklung von Herkünften oder

b)

für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;

4.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Die erteilte Ausnahme ist zu widerrufen, wenn ihr Zweck nicht nachhaltig verfolgt oder dessen Verfolgung aufgegeben wird.

TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Nebenbestimmungen und Ausnahmen

§ 24

(1) Soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werdenSbg.

(2) Soweit es mit den im § 1 Abs 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für folgende Zwecke zulassen:

1.

zur Durchführung von Versuchen;

2.

zur Durchführung von Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen;

3.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation

a)

für die Entwicklung von Herkünften oder

b)

für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;

4.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Die erteilte Ausnahme ist zu widerrufen, wenn ihr Zweck nicht nachhaltig verfolgt oder dessen Verfolgung aufgegeben wird.

TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten