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(1) Soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werdenSbg.
(2) Soweit es mit den im § 1 Abs 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für folgende Zwecke zulassen:
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(1) Soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werdenSbg.
(2) Soweit es mit den im § 1 Abs 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für folgende Zwecke zulassen:
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