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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen§ 25 Sbg. Die durch nachfolgende Änderungen gegenstandslos gewordenen Angaben können weiterhin veröffentlicht bleiben, solange das zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint; dabei sind die nicht mehr aktuellen Angaben mit einer entsprechenden Anmerkung zu kennzeichnenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können einzelne Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.
(4) Die Behörde hat die Adresse ihrer Veröffentlichung im Internet der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder im Interesse einer mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer gemeinsamen Veröffentlichung im Internet kann sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eines geeigneten Dritten bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 auch die für die jeweilige Tierzuchtorganisation zuständige Behörde (§ 22 Abs 1) anzugeben. Die Behörde hat auf ihrer Homepage die Adresse der gemeinsamen Veröffentlichung im Internet bekannt zu geben.
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(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 stets auf dem aktuellen Stand zu halten und deren Änderungen unverzüglich zu veröffentlichen§ 25 Sbg. Die durch nachfolgende Änderungen gegenstandslos gewordenen Angaben können weiterhin veröffentlicht bleiben, solange das zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint; dabei sind die nicht mehr aktuellen Angaben mit einer entsprechenden Anmerkung zu kennzeichnenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der Mitgliedsstaaten, der Vertragsstaaten oder der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können einzelne Angaben zusätzlich auch in englischer Sprache veröffentlicht werden.
(4) Die Behörde hat die Adresse ihrer Veröffentlichung im Internet der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
(5) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder im Interesse einer mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer gemeinsamen Veröffentlichung im Internet kann sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 4 durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung eines geeigneten Dritten bedienen. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 auch die für die jeweilige Tierzuchtorganisation zuständige Behörde (§ 22 Abs 1) anzugeben. Die Behörde hat auf ihrer Homepage die Adresse der gemeinsamen Veröffentlichung im Internet bekannt zu geben.