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(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(2) Alle der Überwachung durch die Behörde unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen sind verpflichtet:
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(3) Die Behörde hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sindSbg. Insbesondere kann sie
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(4) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 3 sowie Untersagungen nach diesem Gesetz auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen, anderenfalls sie außer Kraft treten.
(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe sind verpflichtet:
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(6) Proben sind nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Biologie und der Eigenschaften des beprobten Materials zu entnehmen und zu untersuchen. Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von diesem ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.
(2) Alle der Überwachung durch die Behörde unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen sind verpflichtet:
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(3) Die Behörde hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sindSbg. Insbesondere kann sie
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(4) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 3 sowie Untersagungen nach diesem Gesetz auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch den sonst zu diesen Maßnahmen Verpflichteten durchgeführt werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid anzuordnen, anderenfalls sie außer Kraft treten.
(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe sind verpflichtet:
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(6) Proben sind nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden unter Berücksichtigung der Biologie und der Eigenschaften des beprobten Materials zu entnehmen und zu untersuchen. Die entnommene Probe ist, soweit das ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Untersuchung und Beurteilung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Beurteilung zu verwenden, ein weiterer Teil ist von dem die Probe entnehmenden Organ zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, ist der dritte Teil dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von diesem ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen.