Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
– zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 § 28 genannten Ziele,
– zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs. 3 Z 2 litSbg. b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder
– zur Umsetzung oder Durchführung der im § 35 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich oder
– im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der
nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Diese können betreffen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlagen 1 bis 6 an Änderungen der darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte durch Verordnung anzupassen.
(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 das Zuchtprogramm (§ 2 Z 22) oder einen Gegenstand der Anerkennung (§ 4 Abs. 8), kann die Landesregierung auch den Umfang, die Form und die Frist festlegen, in dem bzw der die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, ihr Zuchtprogramm oder ihre Gegenstände der Anerkennung darauf anzupassen.
(4) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 13 entsprechen.
– zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 § 28 genannten Ziele,
– zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs. 3 Z 2 litSbg. b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder
– zur Umsetzung oder Durchführung der im § 35 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich oder
– im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der
nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Diese können betreffen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlagen 1 bis 6 an Änderungen der darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte durch Verordnung anzupassen.
(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 das Zuchtprogramm (§ 2 Z 22) oder einen Gegenstand der Anerkennung (§ 4 Abs. 8), kann die Landesregierung auch den Umfang, die Form und die Frist festlegen, in dem bzw der die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, ihr Zuchtprogramm oder ihre Gegenstände der Anerkennung darauf anzupassen.
(4) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 13 entsprechen.