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Legende:
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(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist TZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist TZG seit 31.07.2021 weggefallen.