§ 30 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,

Zusammenarbeit der Behörden

§ 30

(1) Die Landesregierung ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

2.

alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen (§ 26) und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen.

(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Landesregierung der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs 1 richtenSbg. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sindTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen.

(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Gemeinschaft sind, mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.07.2021
Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,

Zusammenarbeit der Behörden

§ 30

(1) Die Landesregierung ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

2.

alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen (§ 26) und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen.

(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Landesregierung der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs 1 richtenSbg. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sindTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Die Behörde kann der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge und Umstände mitteilen.

(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Gemeinschaft sind, mitzuteilen.

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