§ 31 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck des im Art§ 31 Sbg. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die Behörde

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in direkten Kontakt treten;

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates eigene Organe entsenden;

3.

ihren eigenen Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten entsandte Organe beiziehen;

4.

die Europäische Kommission einschalten, wenn die Klärung strittiger Fragen trotz der sonst dazu unternommenen Schritte innerhalb von sechs Monaten ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß AbsTZG seit 31.07.2021 weggefallen. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.07.2021
(1) Zum Zweck des im Art§ 31 Sbg. 2 der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in Angelegenheiten der Tierzucht bestehenden Auffassungsunterschieden kann die Behörde

1.

mit den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten in direkten Kontakt treten;

2.

im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates eigene Organe entsenden;

3.

ihren eigenen Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen von den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten entsandte Organe beiziehen;

4.

die Europäische Kommission einschalten, wenn die Klärung strittiger Fragen trotz der sonst dazu unternommenen Schritte innerhalb von sechs Monaten ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission gemäß AbsTZG seit 31.07.2021 weggefallen. 1 Z 4 bedarf der vorausgehenden Zustimmung durch die Landesregierung.

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