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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahndenSbg.
(3) Auch der Versuch ist strafbar TZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
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(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl) mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahndenSbg.
(3) Auch der Versuch ist strafbar TZG seit 31.07.2021 weggefallen.