§ 33 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
In- und Außerkrafttreten

§ 33

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1Sbg. Mai 2009 in KraftTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 69/2000, 46/2001 und 86/2003, außer Kraft.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
In- und Außerkrafttreten

§ 33

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1Sbg. Mai 2009 in KraftTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl Nr 15/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 69/2000, 46/2001 und 86/2003, außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten