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(2) Die §§ 18 Abs 2, 19, 20, 21 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 25, 28 Abs 1 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 81/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(4) Die §§ 15 Abs 5, 22 Abs 1 und 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
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(6) Die §§ 2, 18 Abs 2, (§) 19, 20, 21 und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 35 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die §§ 18 Abs 2, 19, 20, 21 und 32 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 25, 28 Abs 1 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 81/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(4) Die §§ 15 Abs 5, 22 Abs 1 und 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung des § 22 Abs 5 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
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(6) Die §§ 2, 18 Abs 2, (§) 19, 20, 21 und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 35 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.