§ 7 Sbg. SR 1966 § 7

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Amtsperiode

§ 7

(1) Die Wahl des Gemeinderates findet regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren statt.

(2) Während dieser Zeit kann der Gemeinderat seine Selbstauflösung und zugleich die Durchführung einer Neuwahl für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; der Antrag auf Selbstauflösung muß vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.

(3) In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Gemeinderat noch bis zum Zusammentritt des neugewählten im Amt.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997
Amtsperiode

§ 7

(1) Die Wahl des Gemeinderates findet regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren statt.

(2) Während dieser Zeit kann der Gemeinderat seine Selbstauflösung und zugleich die Durchführung einer Neuwahl für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; der Antrag auf Selbstauflösung muß vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.

(3) In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Gemeinderat noch bis zum Zusammentritt des neugewählten im Amt.

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