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(1) Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.
(2a) Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(4) Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird.
(1) Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.
(2a) Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(4) Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird.