§ 15 Sbg. SR 1966 § 15

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

§ 15

(1) Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.

(2a) Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

(4) Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2008
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

§ 15

(1) Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.

(2a) Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

(4) Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird.

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