§ 18 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Über die Beratungen und BeschlußfassungenSitzungen des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschriftein Beschlussprotokoll zu führenverfassen, welchedas vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschriftdes Protokolls sicherzustellen und den Beratungsverlauf zu dokumentieren, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden. Nach der Anerkennung oder Richtigstellung der Verhandlungsschrift durch den Gemeinderat sind die Aufnahmen zu löschen. Die Verhandlungsschrift muss kein Wortprotokoll sein. Aus der Verhandlungsschrift muß ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben.

(2) Der Vorsitzende kann Transkriptionen der Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lassen. Für diese Transkriptionen gelten die Bestimmungen für Protokolle sinngemäß.

(3) Die Einsicht in die Verhandlungsschriftdas Protokoll sowie der Zugang zu den Bild- und Tonaufnahmen über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus kann die Verhandlungsschriftkönnen das Protokoll über öffentliche Sitzungen sowie die dazu bestehenden Bild- und Tonaufnahmen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.

(34) Die Einsicht in die Verhandlungsschriftdas Protokoll über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.03.2015 bis 29.02.2020

(1) Über die Beratungen und BeschlußfassungenSitzungen des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschriftein Beschlussprotokoll zu führenverfassen, welchedas vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschriftdes Protokolls sicherzustellen und den Beratungsverlauf zu dokumentieren, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden. Nach der Anerkennung oder Richtigstellung der Verhandlungsschrift durch den Gemeinderat sind die Aufnahmen zu löschen. Die Verhandlungsschrift muss kein Wortprotokoll sein. Aus der Verhandlungsschrift muß ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben.

(2) Der Vorsitzende kann Transkriptionen der Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lassen. Für diese Transkriptionen gelten die Bestimmungen für Protokolle sinngemäß.

(3) Die Einsicht in die Verhandlungsschriftdas Protokoll sowie der Zugang zu den Bild- und Tonaufnahmen über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus kann die Verhandlungsschriftkönnen das Protokoll über öffentliche Sitzungen sowie die dazu bestehenden Bild- und Tonaufnahmen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.

(34) Die Einsicht in die Verhandlungsschriftdas Protokoll über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu.

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