§ 19 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Alle von OrganenVerordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.

(2) Die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates sowieund alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (§ 63) sind jedenfalls gemäßvom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg unter der Internetadresse www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs 1) auch auf eine andere geeignete Art (zB durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.

(5) Die verbindende Kraft der nach Abs. 1 und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(4) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs. 1) auch auf eine andere geeignete Art (z. B. durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(56) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung folgender formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs. 1 ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern.:

(6) Unbeschadet der Verbindlichkeit der gemäß den vorstehenden Bestimmungen kundgemachten Vorschriften und Beschlüsse ist das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg im Internet zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind behindertengerecht zu gestalten.

(7) Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die eines Vertreters entbehren, ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Abs. 1 durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären.

1.

Abweichungen des verlautbarten Textes vom Original;

2.

Berichtigung von Kundmachungsfehlern, die den materiellen Inhalt des verlautbarten Textes nicht ändern, wie insbesondere die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen, Zitierungen, Datumsangaben, Seitenzahlen und Nummerierungen sowie Druckfehlern.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 29.02.2020

(1) Alle von OrganenVerordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen.

(2) Die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates sowieund alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (§ 63) sind jedenfalls gemäßvom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg unter der Internetadresse www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs 1) auch auf eine andere geeignete Art (zB durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.

(5) Die verbindende Kraft der nach Abs. 1 und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(4) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs. 1) auch auf eine andere geeignete Art (z. B. durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.

(56) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung folgender formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs. 1 ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern.:

(6) Unbeschadet der Verbindlichkeit der gemäß den vorstehenden Bestimmungen kundgemachten Vorschriften und Beschlüsse ist das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg im Internet zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind behindertengerecht zu gestalten.

(7) Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die eines Vertreters entbehren, ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Abs. 1 durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären.

1.

Abweichungen des verlautbarten Textes vom Original;

2.

Berichtigung von Kundmachungsfehlern, die den materiellen Inhalt des verlautbarten Textes nicht ändern, wie insbesondere die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen, Zitierungen, Datumsangaben, Seitenzahlen und Nummerierungen sowie Druckfehlern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten