§ 24 Sbg. SR 1966 § 24

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Amtsperiode

§ 24

(1) Die Amtsperiode des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung und dauert in den Fällen des § 7 bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters.

(2) Wird die Stelle des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Stadtrates vorzeitig frei, so ist für den Rest der Amtsperiode binnen vierzehn Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 21 bzw. § 22 vorzunehmen.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997
Amtsperiode

§ 24

(1) Die Amtsperiode des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung und dauert in den Fällen des § 7 bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters.

(2) Wird die Stelle des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Stadtrates vorzeitig frei, so ist für den Rest der Amtsperiode binnen vierzehn Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 21 bzw. § 22 vorzunehmen.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.

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