§ 26 Sbg. SR 1966 § 26

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Amtsgebühren

§ 26

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Amtsgebühr höchstens in der Höhe der Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters mit Ausnahme der pauschalen Reisekostenentschädigung, die Bürgermeister-Stellvertreter auf eine solche in der Höheentfallen aufgrund von höchstens 85 v.H. und die Stadträte auf eine solche in der Höhe von höchstens 75 v.H. der Amtsgebühr des Bürgermeisters. Die Festsetzung der Amtsgebühren hat im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durch Beschluß des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme sowie des bei Ausübung der Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu erfolgen.LGBl Nr 5/1998

(2) Im übrigen finden auf die Amtsgebühr während und nach Beendigung der Amtstätigkeit die Vorschriften über die Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters sinngemäß Anwendung. Hiefür gelten folgende Abweichungen: Von den anrechenbaren Zeiten sind Zeiten, die bereits früher als Mitglied des Stadtratskollegiums zurückgelegt worden sind, zur Gänze anzurechnen. Für Ruhe- und Versorgungsbezüge setzt die Anrechnung von Zeiten, die in einer Funktion des Bundes zurückgelegt worden sind, voraus, daß der Stadtgemeinde im Anrechnungsverhältnis ein Pensionsbeitrag geleistet wird, als wäre in diesen Zeiten die Funktion eines Stadtrates ausgeübt worden. Wurden Zeiten, die in einer Funktion des Landes zurückgelegt worden sind, angerechnet, hat das Land der Stadtgemeinde einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den angerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht. Anstelle der pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sind die für Magistratsbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die Zuständigkeiten der Landesregierung sind vom Stadtsenat wahrzunehmen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.09.1992 bis 30.06.1998

Amtsgebühren

§ 26

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Amtsgebühr höchstens in der Höhe der Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters mit Ausnahme der pauschalen Reisekostenentschädigung, die Bürgermeister-Stellvertreter auf eine solche in der Höheentfallen aufgrund von höchstens 85 v.H. und die Stadträte auf eine solche in der Höhe von höchstens 75 v.H. der Amtsgebühr des Bürgermeisters. Die Festsetzung der Amtsgebühren hat im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durch Beschluß des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme sowie des bei Ausübung der Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu erfolgen.LGBl Nr 5/1998

(2) Im übrigen finden auf die Amtsgebühr während und nach Beendigung der Amtstätigkeit die Vorschriften über die Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters sinngemäß Anwendung. Hiefür gelten folgende Abweichungen: Von den anrechenbaren Zeiten sind Zeiten, die bereits früher als Mitglied des Stadtratskollegiums zurückgelegt worden sind, zur Gänze anzurechnen. Für Ruhe- und Versorgungsbezüge setzt die Anrechnung von Zeiten, die in einer Funktion des Bundes zurückgelegt worden sind, voraus, daß der Stadtgemeinde im Anrechnungsverhältnis ein Pensionsbeitrag geleistet wird, als wäre in diesen Zeiten die Funktion eines Stadtrates ausgeübt worden. Wurden Zeiten, die in einer Funktion des Landes zurückgelegt worden sind, angerechnet, hat das Land der Stadtgemeinde einen Beitrag zu den Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Höhe zu leisten, die den angerechneten Zeiten im Verhältnis zur gesamten Funktionsdauer entspricht. Anstelle der pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sind die für Magistratsbeamte geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Die Zuständigkeiten der Landesregierung sind vom Stadtsenat wahrzunehmen.

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