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Amtsgebühren
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Amtsgebühr höchstens in der Höhe der Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters mit Ausnahme der pauschalen Reisekostenentschädigung, die Bürgermeister-Stellvertreter auf eine solche in der Höheentfallen aufgrund von höchstens 85 v.H. und die Stadträte auf eine solche in der Höhe von höchstens 75 v.H. der Amtsgebühr des Bürgermeisters. Die Festsetzung der Amtsgebühren hat im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durch Beschluß des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme sowie des bei Ausübung der Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu erfolgen.LGBl Nr 5/1998
Amtsgebühren
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Amtsgebühr höchstens in der Höhe der Gebührnisse eines Landeshauptmann-Stellvertreters mit Ausnahme der pauschalen Reisekostenentschädigung, die Bürgermeister-Stellvertreter auf eine solche in der Höheentfallen aufgrund von höchstens 85 v.H. und die Stadträte auf eine solche in der Höhe von höchstens 75 v.H. der Amtsgebühr des Bürgermeisters. Die Festsetzung der Amtsgebühren hat im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen durch Beschluß des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme sowie des bei Ausübung der Tätigkeit erwachsenden Aufwandes zu erfolgen.LGBl Nr 5/1998