§ 27a Sbg. SR 1966 § 27a

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates bedürfen während der Dauer dieser Amtstätigkeit nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983§ 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zur Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmungen der ZustimmungGenehmigung des Gemeinderates. Dies gilt auch für die von § 22a Abs. 1 erfaßten Organe, wenn sie eine solche Stellung ehrenamtlich ausüben.

(2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die zustimmungsbedürftige Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Anzeige ist die Erklärung des Stadtsenates, daß die Betätigung der betreffenden Person in der Leitung des Unternehmens im Interesse der Stadt liegt, anzuschließen oder nachzureichen.

(3) Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß des Gemeinderates dem betreffenden Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen.

(4) Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtsenates gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.07.2014

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates bedürfen während der Dauer dieser Amtstätigkeit nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983§ 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zur Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmungen der ZustimmungGenehmigung des Gemeinderates. Dies gilt auch für die von § 22a Abs. 1 erfaßten Organe, wenn sie eine solche Stellung ehrenamtlich ausüben.

(2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die zustimmungsbedürftige Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Anzeige ist die Erklärung des Stadtsenates, daß die Betätigung der betreffenden Person in der Leitung des Unternehmens im Interesse der Stadt liegt, anzuschließen oder nachzureichen.

(3) Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß des Gemeinderates dem betreffenden Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen.

(4) Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtsenates gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten