§ 31 Sbg. SR 1966 § 31

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BauberufungskommissionAllgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendemdem Vorsitzenden und zwei weiteren Bedienstetenrechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt, von denen einer den Voraussetzungen eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten und einer den Voraussetzungen eines Beamten des höheren Baudienstes oder des höheren technischen Dienstes zu entsprechen hat, als BeisitzernBeisitzer.

(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.

(3) Im FalleFall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs 1 und 2 Anwendung finden.

(4) Die BauberufungskommissionAllgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der BauberufungskommissionAllgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der BauberufungskommissionAllgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.2013

(1) Die BauberufungskommissionAllgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendemdem Vorsitzenden und zwei weiteren Bedienstetenrechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt, von denen einer den Voraussetzungen eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten und einer den Voraussetzungen eines Beamten des höheren Baudienstes oder des höheren technischen Dienstes zu entsprechen hat, als BeisitzernBeisitzer.

(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.

(3) Im FalleFall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs 1 und 2 Anwendung finden.

(4) Die BauberufungskommissionAllgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der BauberufungskommissionAllgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der BauberufungskommissionAllgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.

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