§ 31a Sbg. SR 1966 (weggefallen)

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 31a Sbg. SR 1966 (1weggefallen) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzerseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat.Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.

(3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden.

(4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.2013
§ 31a Sbg. SR 1966 (1weggefallen) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzerseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat.Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.

(3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden.

(4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.

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