§ 34 Sbg. SR 1966 § 34

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen für Unternehmungen

§ 34

(1) Der Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (§ 62) eine von den Bestimmungen des § 33 abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung "Salzburger Stadtwerke" in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen.

(2) Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (§ 63).

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997
Sonderbestimmungen für Unternehmungen

§ 34

(1) Der Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (§ 62) eine von den Bestimmungen des § 33 abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung "Salzburger Stadtwerke" in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen.

(2) Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (§ 63).

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 3 5 gelten sinngemäß.

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