§ 42 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll oder durch die die Stadt ihr zustehende Recht aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 10.000 € nicht überschreitet.

(2) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Stempelabdruck des Siegels der Stadt versehen sein.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als 1 ‰ der ordentlichen JahreseinkünfteSumme der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt bestimmt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.

(5) Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2019

(1) Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll oder durch die die Stadt ihr zustehende Recht aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 10.000 € nicht überschreitet.

(2) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Stempelabdruck des Siegels der Stadt versehen sein.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als 1 ‰ der ordentlichen JahreseinkünfteSumme der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt bestimmt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.

(5) Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.

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