§ 44 Sbg. SR 1966 § 44

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

§ 44

Zur(1) Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung des Bürgermeisters kann der Gemeinderat beschließen, daß in bestimmtenund unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen dervon Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Durchführung im Namen des Bürgermeisters den Bürgermeister-Stellvertretern oderund den Stadträten zukommtzur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. In diesen Angelegenheiten sind dieDie Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

(2) Die nach Abs. 1 beauftragten Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegenheit dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Durchführung dieser AngelegenheitBesorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gedecktgebunden ist.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997

Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

§ 44

Zur(1) Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung des Bürgermeisters kann der Gemeinderat beschließen, daß in bestimmtenund unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen dervon Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Durchführung im Namen des Bürgermeisters den Bürgermeister-Stellvertretern oderund den Stadträten zukommtzur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. In diesen Angelegenheiten sind dieDie Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.

(2) Die nach Abs. 1 beauftragten Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegenheit dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Durchführung dieser AngelegenheitBesorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gedecktgebunden ist.

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