§ 49 Sbg. SR 1966 § 49

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Die Ausschüsse des Gemeinderates

§ 49

(1) Die Ausschüsse des Gemeinderates sind berufen, in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorzubereiten und auch an dessen Stelle selbst Beschlüsse zu fassen, soweit sie hiezu vom Gemeinderat ermächtigt sind (§ 40).

(2) Die Ausschüsse sind bei ihrer Beschlußfassung an die für die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten vom Gemeinderat gefaßten allgemeinen Beschlüsse gebunden.

(3) In den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuß die Beschlußfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, ist der ObmannVorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluß unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997
Die Ausschüsse des Gemeinderates

§ 49

(1) Die Ausschüsse des Gemeinderates sind berufen, in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorzubereiten und auch an dessen Stelle selbst Beschlüsse zu fassen, soweit sie hiezu vom Gemeinderat ermächtigt sind (§ 40).

(2) Die Ausschüsse sind bei ihrer Beschlußfassung an die für die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten vom Gemeinderat gefaßten allgemeinen Beschlüsse gebunden.

(3) In den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuß die Beschlußfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, ist der ObmannVorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluß unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln.

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