§ 50a Sbg. SR 1966 (weggefallen)

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Allgemeinen Berufungskommission§ 50a Sbg. SR 1966 (§ 31aweggefallen) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallenseit 01.01.2014 weggefallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013
Der Allgemeinen Berufungskommission§ 50a Sbg. SR 1966 (§ 31aweggefallen) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallenseit 01.01.2014 weggefallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

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