§ 53 Sbg. SR 1966 § 53

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die Bauberufungskommission (§ 50) oderin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission (§ 50a), über Berufungen gegen solche Bescheide des Stadtsenates der Gemeinderat zu entscheiden.

(2) Gegen Bescheide der Allgemeinen Berufskommission und der Bauberufungskommission In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist einekeine Berufung unzulässigzulässig.

(3) Im Bereiche des übertragenen Wirkungsbereiches geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der Landesvollziehung, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Landesregierung. Im Bereiche der Bundesvollziehung richtet sich der Instanzenzug nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2013

(1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die Bauberufungskommission (§ 50) oderin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission (§ 50a), über Berufungen gegen solche Bescheide des Stadtsenates der Gemeinderat zu entscheiden.

(2) Gegen Bescheide der Allgemeinen Berufskommission und der Bauberufungskommission In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist einekeine Berufung unzulässigzulässig.

(3) Im Bereiche des übertragenen Wirkungsbereiches geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der Landesvollziehung, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Landesregierung. Im Bereiche der Bundesvollziehung richtet sich der Instanzenzug nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

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