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(1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die Bauberufungskommission (§ 50) oderin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission (§ 50a), über Berufungen gegen solche Bescheide des Stadtsenates der Gemeinderat zu entscheiden.
(2) Gegen Bescheide der Allgemeinen Berufskommission und der Bauberufungskommission In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist einekeine Berufung unzulässigzulässig.
(1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die Bauberufungskommission (§ 50) oderin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission (§ 50a), über Berufungen gegen solche Bescheide des Stadtsenates der Gemeinderat zu entscheiden.
(2) Gegen Bescheide der Allgemeinen Berufskommission und der Bauberufungskommission In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist einekeine Berufung unzulässigzulässig.