§ 53a Sbg. SR 1966 § 53a

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
IIIa. Abschnitt

Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung

Bürgerabstimmung

§ 53a

(1) Beschlüsse des Gemeinderates können, wenn es dieser beschließt, zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für jenen, über welchen die Abstimmung erfolgt. Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften, insbesondere über die Herausnahme von Flächen aus dem davon erfassten Bereich ohne einen weitestgehend gleichwertigen Flächenersatz, sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Bescheide und Verordnungen dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.

(2) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.

(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2008
IIIa. Abschnitt

Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung

Bürgerabstimmung

§ 53a

(1) Beschlüsse des Gemeinderates können, wenn es dieser beschließt, zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für jenen, über welchen die Abstimmung erfolgt. Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften, insbesondere über die Herausnahme von Flächen aus dem davon erfassten Bereich ohne einen weitestgehend gleichwertigen Flächenersatz, sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Bescheide und Verordnungen dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.

(2) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.

(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten