§ 53f Sbg. SR 1966 § 53f

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.12.9999

Wirkung der Antragstellung

§ 53f

Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Hauptwahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) für zulässig erklärt wird, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

Stand vor dem 31.05.2006

In Kraft vom 21.02.1985 bis 31.05.2006

Wirkung der Antragstellung

§ 53f

Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Hauptwahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) für zulässig erklärt wird, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten