§ 60 Sbg. SR 1966 § 60

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen

§ 60

(1) Für die Beteiligung der Stadt an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Stadtsenat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in der General- oder Hauptversammlung u. dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u. dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Entschädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen, ist durch den Stadtsenat festzulegen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 29.09.1990 bis 30.06.1997
Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen

§ 60

(1) Für die Beteiligung der Stadt an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Stadtsenat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in der General- oder Hauptversammlung u. dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u. dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Entschädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen, ist durch den Stadtsenat festzulegen.

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