Art. 2 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 1995 in Kraft.

(2) Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche gemäß § 12a Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I kann erstmals mit Rückwirkung auf den 1. April 1995 erfolgen.

(3) Hilfen, die nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bereits am 1. Jänner 1995 an nicht gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I gleichgestellte Fremde gewährt werden, sind weiterzugewähren, wenn es sich beim Hilfeempfänger um eine Person handelt, die in einem Beschäftigungsverhältnis über mindestens sechs Monate Dauer im Inland steht oder früher gestanden ist.

(4) Für Hilfeempfänger, die bereits am 1. Jänner 1995 Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der bisher geltenden Fassung zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft erhalten, finden die bisher geltenden Bestimmungen bis 31. Dezember 1996 Anwendung. Dasselbe gilt für Hilfesuchende zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft, die sie bereits am 1. Jänner 1995 bewohnen, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder über die Hilfeleistung auf Grund einer früher eingetretenen Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Die Hilfesuchenden haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Wohnnutzfläche, zu geben.

(5) Für die Unterbringung in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger, die am 1. April 1995 bereits in Betrieb stehen, dürfen Pflegeentgelte (Grundtarif und Pflegebeitrag) höchstens in der bis dahin erbrachten Höhe geleistet werden. Diese Pflegeentgelte sind von der Landesregierung, beginnend ab dem 1. Jänner 1996, für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vergangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigenab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge von 50 Groschen an auf einen ganzen Schilling zu ergänzenunter 5 Cent abzurunden.

(6) § 40 Abs. 4, 5 und 8 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Auf die Kostentragung für frühere Jahre finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung desselben erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1995 in Kraft treten.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1995 bis 31.12.2001

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. April 1995 in Kraft.

(2) Die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes je m2 Wohnnutzfläche gemäß § 12a Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der Fassung des Art. I kann erstmals mit Rückwirkung auf den 1. April 1995 erfolgen.

(3) Hilfen, die nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz bereits am 1. Jänner 1995 an nicht gemäß § 6 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Art. I gleichgestellte Fremde gewährt werden, sind weiterzugewähren, wenn es sich beim Hilfeempfänger um eine Person handelt, die in einem Beschäftigungsverhältnis über mindestens sechs Monate Dauer im Inland steht oder früher gestanden ist.

(4) Für Hilfeempfänger, die bereits am 1. Jänner 1995 Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes in der bisher geltenden Fassung zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft erhalten, finden die bisher geltenden Bestimmungen bis 31. Dezember 1996 Anwendung. Dasselbe gilt für Hilfesuchende zur Deckung des Bedarfes für die nötige Unterkunft, die sie bereits am 1. Jänner 1995 bewohnen, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder über die Hilfeleistung auf Grund einer früher eingetretenen Hilfsbedürftigkeit erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Die Hilfesuchenden haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Wohnnutzfläche, zu geben.

(5) Für die Unterbringung in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger, die am 1. April 1995 bereits in Betrieb stehen, dürfen Pflegeentgelte (Grundtarif und Pflegebeitrag) höchstens in der bis dahin erbrachten Höhe geleistet werden. Diese Pflegeentgelte sind von der Landesregierung, beginnend ab dem 1. Jänner 1996, für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vergangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigenab einschließlich 5 Cent auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden und Beträge von 50 Groschen an auf einen ganzen Schilling zu ergänzenunter 5 Cent abzurunden.

(6) § 40 Abs. 4, 5 und 8 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Auf die Kostentragung für frühere Jahre finden die bisher geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung desselben erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 1995 in Kraft treten.

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