§ 2 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1995 bis 31.12.9999

(1) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung, und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. Der Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte darf die Notlage des Hilfesuchenden nicht verschlechtern.

(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

Stand vor dem 31.03.1995

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.03.1995

(1) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf seinen körperlichen und geistig-seelischen Zustand und den Grad seiner sozialen Anpassung, und auf die persönliche Bereitschaft Rücksicht zu nehmen, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beseitigung der Notlage mitzuwirken. Der Einsatz der eigenen Mittel und Kräfte darf die Notlage des Hilfesuchenden nicht verschlechtern.

(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

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