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(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere den körperlichen und geistig-seelischen Zustand sowie den Grad seiner sozialen Anpassung, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfesuchenden sowie gegebenenfalls auch auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf keinesfalls verlangt werden:
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(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere den körperlichen und geistig-seelischen Zustand sowie den Grad seiner sozialen Anpassung, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfesuchenden sowie gegebenenfalls auch auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf keinesfalls verlangt werden:
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