§ 9 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere den körperlichen und geistig-seelischen Zustand sowie den Grad seiner sozialen Anpassung, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfesuchenden sowie gegebenenfalls auch auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten

Kinder angemessen Bedacht zu nehmen. Über Anordnung des Sozialhilfeträgers hat sich der Hilfesuchende zumutbaren Maßnahmen zu unterziehen, die zur Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf keinesfalls verlangt werden:

1.

von Personen, die Hilfe im Sinne des § 16 erhalten;

2.

von Frauen ab dem vollendeten 60. und von Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.08.2010

(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfesuchende bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere den körperlichen und geistig-seelischen Zustand sowie den Grad seiner sozialen Anpassung, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfesuchenden sowie gegebenenfalls auch auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten

Kinder angemessen Bedacht zu nehmen. Über Anordnung des Sozialhilfeträgers hat sich der Hilfesuchende zumutbaren Maßnahmen zu unterziehen, die zur Verbesserung seiner Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf keinesfalls verlangt werden:

1.

von Personen, die Hilfe im Sinne des § 16 erhalten;

2.

von Frauen ab dem vollendeten 60. und von Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten