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1. für den Alleinunterstützten 464,50 €
2. für den Hauptunterstützten 418,50 €
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(2) Im Sinn des Abs. 1 sind:
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(3) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 9.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
(5) Der nicht durch den Richtsatz oder durch
(6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten Märzgemäß Absatz 7, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält,ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(7) Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durcherlassenden Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.
1. für den Alleinunterstützten 464,50 €
2. für den Hauptunterstützten 418,50 €
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(2) Im Sinn des Abs. 1 sind:
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(3) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden; dies gilt auch bei völligem Entfall der Hilfeleistung bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 9.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern.
(5) Der nicht durch den Richtsatz oder durch
(6) Zu den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jährlich in den Monaten Märzgemäß Absatz 7, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlungen sind zur Deckung des Aufwandes für Heizung und Bekleidung zu verwenden. Die Sonderzahlung wird erstmals fällig, wenn die Unterstützung vor dem Sonderzahlungsstichtag durch mindestens drei Monate geleistet wurde. Ein 13. und 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält,ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(7) Die Richtsätze gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durcherlassenden Verordnung neu festzusetzen, wobei jeweils die im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Sätze mit dem nach § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind; die sich danach ergebenden Beträge sind je auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag nach aufwärts zu runden. Die Anpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen. Die Neufestsetzung kann mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.