§ 15 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt:

1.

alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen;

2.

Entbindungskostenbeitrag.

(2) Der Entbindungskostenbeitrag ist im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2010
(1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt:

1.

alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen;

2.

Entbindungskostenbeitrag.

(2) Der Entbindungskostenbeitrag ist im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten zu gewähren.

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