§ 16 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu sichern. Hiebei sind die Neigungen des Minderjährigen tunlichst zu berücksichtigen.

(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung kann auch den Besuch von Bildungsanstalten umfassen, wenn dies nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2010

(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu sichern. Hiebei sind die Neigungen des Minderjährigen tunlichst zu berücksichtigen.

(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung kann auch den Besuch von Bildungsanstalten umfassen, wenn dies nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.

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