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(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu sichern. Hiebei sind die Neigungen des Minderjährigen tunlichst zu berücksichtigen.
(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung kann auch den Besuch von Bildungsanstalten umfassen, wenn dies nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.
(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu sichern. Hiebei sind die Neigungen des Minderjährigen tunlichst zu berücksichtigen.
(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung kann auch den Besuch von Bildungsanstalten umfassen, wenn dies nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.