§ 21 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2010

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

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