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(1) Der Betrieb der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung der Einrichtung und des Betriebes bezüglich der genauen Beobachtung der nach diesem Gesetz aufgestellten Verpflichtungen. Bei Pflegeheimen und Pflegestationen erstreckt sich die Aufsicht nichtentfallen auf sanitäre Belange.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen sowie der erforderliche Einblick zu gestatten und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat die zur Behebung festgestellter Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Fristen für die AusführungGrund von zur Behebung von Mißständen erteilten Auflagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bestimmen, soweit dies bei Vermeidung einer Gefährdung der Bewohner möglich erscheint. Wenn und insoweit in einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einer Pflegestation eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner festgestellt und Auflagen zur Behebung nicht entsprochen wird, kann die Landesregierung den Betrieb dieser Einrichtung untersagen.LGBl Nr 52/2000)
(1) Der Betrieb der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung der Einrichtung und des Betriebes bezüglich der genauen Beobachtung der nach diesem Gesetz aufgestellten Verpflichtungen. Bei Pflegeheimen und Pflegestationen erstreckt sich die Aufsicht nichtentfallen auf sanitäre Belange.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen sowie der erforderliche Einblick zu gestatten und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat die zur Behebung festgestellter Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Fristen für die AusführungGrund von zur Behebung von Mißständen erteilten Auflagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bestimmen, soweit dies bei Vermeidung einer Gefährdung der Bewohner möglich erscheint. Wenn und insoweit in einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einer Pflegestation eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner festgestellt und Auflagen zur Behebung nicht entsprochen wird, kann die Landesregierung den Betrieb dieser Einrichtung untersagen.LGBl Nr 52/2000)