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(1) Die für die Unterbringung inEntfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.LGBl Nr 10/2002)
(1) Die für die Unterbringung inEntfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.LGBl Nr 10/2002)