§ 27 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Die für die Unterbringung inAnm: Entfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen AltenheimenLGBl Nr 10/2002)Anmerkung, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.

(2) Hinsichtlich derEntfallen auf Kosten der Sozialhilfe in der Einrichtung Untergebrachten gilt die Vorschrift des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn anstelle des festgesetzten höheren Pflegeentgeltes ein solches in der sichGrund von Landesgesetzblatt Nr 10 aus § 17 Abs. 4 ergebenden Höhe eingehoben wird.2002,)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.12.1983 bis 31.12.2001

(1) Die für die Unterbringung inAnm: Entfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen AltenheimenLGBl Nr 10/2002)Anmerkung, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.

(2) Hinsichtlich derEntfallen auf Kosten der Sozialhilfe in der Einrichtung Untergebrachten gilt die Vorschrift des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn anstelle des festgesetzten höheren Pflegeentgeltes ein solches in der sichGrund von Landesgesetzblatt Nr 10 aus § 17 Abs. 4 ergebenden Höhe eingehoben wird.2002,)

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