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(1) Die für die Unterbringung inAnm: Entfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen AltenheimenLGBl Nr 10/2002)Anmerkung, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.
(2) Hinsichtlich derEntfallen auf Kosten der Sozialhilfe in der Einrichtung Untergebrachten gilt die Vorschrift des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn anstelle des festgesetzten höheren Pflegeentgeltes ein solches in der sichGrund von Landesgesetzblatt Nr 10 aus § 17 Abs. 4 ergebenden Höhe eingehoben wird.2002,)
(1) Die für die Unterbringung inAnm: Entfallen auf Grund von Gebietskörperschaften betriebenen AltenheimenLGBl Nr 10/2002)Anmerkung, Pflegeheimen und Pflegestationen zu leistenden Pflegeentgelte sind kostendeckend festzusetzen.
(2) Hinsichtlich derEntfallen auf Kosten der Sozialhilfe in der Einrichtung Untergebrachten gilt die Vorschrift des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn anstelle des festgesetzten höheren Pflegeentgeltes ein solches in der sichGrund von Landesgesetzblatt Nr 10 aus § 17 Abs. 4 ergebenden Höhe eingehoben wird.2002,)