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Legende:
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(2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an:
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(3) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an:
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(3) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.