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(1) Beim Amt der Salzburger Landesregierung wird ein Landes-Sozialhilfebeirat eingerichtet, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach § 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.
(2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an:
1. | das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender; | |||||||||
2. | der Leiter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder der von diesem bezeichnete Vertreter als Berichterstatter sowie die Leiter der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen sowie der Gemeinden befaßten Amtsabteilungen oder deren von ihnen bezeichnete Vertreter; | |||||||||
3. | sechs vom Salzburger Gemeindeverband auf fünf Jahre bestellte Vertreter verbandsangehöriger Gemeinden; | |||||||||
4. | fünf vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, auf fünf Jahre bestellte Vertreter von Städten oder Gemeinden, die der Landesgruppe Salzburg des Städtebundes angehören; | |||||||||
5. | sechs Vertreter von im Lande Salzburg tätigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen sind. |
(3) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(1) Beim Amt der Salzburger Landesregierung wird ein Landes-Sozialhilfebeirat eingerichtet, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach § 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat.
(2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an:
1. | das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender; | |||||||||
2. | der Leiter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder der von diesem bezeichnete Vertreter als Berichterstatter sowie die Leiter der mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen sowie der Gemeinden befaßten Amtsabteilungen oder deren von ihnen bezeichnete Vertreter; | |||||||||
3. | sechs vom Salzburger Gemeindeverband auf fünf Jahre bestellte Vertreter verbandsangehöriger Gemeinden; | |||||||||
4. | fünf vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, auf fünf Jahre bestellte Vertreter von Städten oder Gemeinden, die der Landesgruppe Salzburg des Städtebundes angehören; | |||||||||
5. | sechs Vertreter von im Lande Salzburg tätigen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen sind. |
(3) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied der Landesregierung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 bis 7 jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode endet die Funktion der gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft zum Landes-Sozialhilfebeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an seinen Sitzungen gebührt keine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.