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Die Krankenhilfe in öffentlichen oder gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten für anspruchsberechtigte Personen gemäß § 6 gilt auch dann als Leistung der Sozialhilfe, wenn der Sozialhilfeträger über die Gewährung der Hilfe im Einzelfall noch nicht entschieden hat. Die Krankenhilfe muß von der Krankenanstalt innerhalb von vier Monaten nach der Aufnahme des Pfleglings der für ihren Sitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, welche die Anzeige, wenn sie nicht zur Entscheidung zuständig ist, an die gemäß § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Bei späterer Anzeige kann die Leistung der Sozialhilfe nur jeweils für den Zeitraum von vier Monaten, von der Einbringung der Anzeige zurückgerechnet, in Anspruch genommen werden.
Die Krankenhilfe in öffentlichen oder gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten für anspruchsberechtigte Personen gemäß § 6 gilt auch dann als Leistung der Sozialhilfe, wenn der Sozialhilfeträger über die Gewährung der Hilfe im Einzelfall noch nicht entschieden hat. Die Krankenhilfe muß von der Krankenanstalt innerhalb von vier Monaten nach der Aufnahme des Pfleglings der für ihren Sitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden, welche die Anzeige, wenn sie nicht zur Entscheidung zuständig ist, an die gemäß § 30 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Bei späterer Anzeige kann die Leistung der Sozialhilfe nur jeweils für den Zeitraum von vier Monaten, von der Einbringung der Anzeige zurückgerechnet, in Anspruch genommen werden.