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(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.
(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:
zu den Kosten des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(4a) Zu diesen Kosten zählen auch derdem vom Land zu leistenden Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach Paragraph 22, Absatz 3,,gemäß § 14 Abs 3 haben die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,,Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2017,, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017folgender Höhe zu ermitteln.leisten:
zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Der Kostenbeitrag ist
(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.
Fürbetreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit AusnahmeBezirke aufzuteilen:
a) | bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 9 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken; | |||||||||
b) | bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 8 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz. | |||||||||
Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln. |
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019).
(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.
(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg istmit der Kostenbeitrag nach MaßgabeSozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des abgestuften BevölkerungsschlüsselsLandes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(9) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Für die einzelnen4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahmezur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg istdie Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der KostenbeitragZustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.
(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach MaßgabeAblauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß Paragraph 10vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, Absatz 8, FAG 2017wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu ermittelnentrichten.
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.
(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:
zu den Kosten des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.
(4a) Zu diesen Kosten zählen auch derdem vom Land zu leistenden Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach Paragraph 22, Absatz 3,,gemäß § 14 Abs 3 haben die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 116 aus 2016,,Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2017,, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017folgender Höhe zu ermitteln.leisten:
zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz
2005 und früher 65
2006 61
2007 58
2008 55
2009 52,5
2010 und folgend 50
Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Der Kostenbeitrag ist
(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.
Fürbetreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit AusnahmeBezirke aufzuteilen:
a) | bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 9 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken; | |||||||||
b) | bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 8 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz. | |||||||||
Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln. |
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019).
(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.
(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg istmit der Kostenbeitrag nach MaßgabeSozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des abgestuften BevölkerungsschlüsselsLandes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(9) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Für die einzelnen4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahmezur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg istdie Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der KostenbeitragZustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.
(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach MaßgabeAblauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß Paragraph 10vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, Absatz 8, FAG 2017wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu ermittelnentrichten.