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(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2020) Hat der Sozialhilfeempfänger
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(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für VermögenAnmerkung, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen istentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2020, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes).
(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2020) Hat der Sozialhilfeempfänger
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(2) Die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 ist mit dem Wert des geschenkten Vermögens bzw des ohne entsprechende Gegenleistung erworbenen Vermögens begrenzt. Für VermögenAnmerkung, für das nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ein Einheitswert festzusetzen istentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2020, gilt als Obergrenze das Dreifache des jeweiligen Einheitswertes).